Gesetze / Unterhaltssicherungsgesetz
USG§ 24 Zuständigkeit
Stand: 01.01.2026
Die Aufgaben dieses Gesetzes werden in bundeseigener Verwaltung durchgeführt und den Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen, die dem Bundesministerium der Verteidigung unterstehen.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 24 USG →
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- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 3285/19Zitiert von 4
- VG Magdeburg, 15.12.2020 – 8 A 118/20Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2019 – OVG 10 B 7.19
- FG Berlin-Brandenburg, 16.08.2017 – 3 K 3118/17
- VG Minden, 19.01.2016 – 10 K 558/14Zitiert von 1
- OVG NRW, 13.05.1998 – 25 A 3358/95
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 20 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.